Allgemeine Geschäftsbedingungen

– nur für den kaufmännischen Geschäftsverkehr –

1. Geltungsbereich

(1) Parteien und Gegenstand. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verkäufe von Waren („Liefergegenstand“) der Remexian Pharma GmbH, Märkersteig 27, D-14974 Ludwigsfelde („REMEXIAN“ oder „wir“) an Sie als Kunde.

REMEXIAN verkauft, liefert und übereignet die im jeweiligen Vertrag konkret aufgeführten pharmazeutischen Produkte. Die Parteien sind sich einig, dass dieser Vertrag zum Zwecke des Erwerbs pharmazeutischer Produkte im gewerblichen Bereich abgeschlossen wird.

(2) Keine abweichenden Regelungen. Die Geltung abweichender oder über diese Regelungen hinausgehender Bestimmungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Insbesondere widerspricht die REMEXIAN schon jetzt allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, auf welche der Kunde in einem Auftrag hinweist und/oder welche er einem Angebot beifügt. Im Falle von Abweichungen zwischen diesen Regelungen und den mit der REMEXIAN vereinbarten Bestimmungen des jeweiligen Kaufvertrages, gehen die im Kaufvertrag vereinbarten Bestimmungen vor.

(3) Verkauf nur an Geschäftskunden, Nachweis Ihrer Unternehmereigenschaft. Wir verkaufen ausschließlich an Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.  Wir können daher vor Vertragsschluss verlangen, dass Sie uns Ihre Unternehmereigenschaft ausreichend nachweisen, z.B. durch Angabe Ihrer UST-ID-Nr., Apothekenbetriebserlaubnis, Großhandelsgenehmigung nach § 52a AMG, Betäubungsmittelerlaubnis, Herstellerlaubnis nach § 13 AMG oder durch sonstige geeignete Nachweise. Die für den Nachweis erforderlichen Daten sind von Ihnen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.

2. Vertragsabschluss

(1) Angebot. Die Online-Darstellung des Sortiments stellt kein verbindliches Angebot auf den Abschluss eines Kaufvertrages dar. Vielmehr handelt es sich um eine unverbindliche Aufforderung, Waren zu bestellen. Mit der Übermittlung einer Bestellung an REMEXIAN in individueller Kommunikation (z.B. telefonisch oder per E-Mail) gibt der Kunde eine rechtsverbindliche Bestellung ab.

Bei pharmazeutischen Produkten, deren Abgabe oder Verwendung besonderen gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften unterliegt, gilt die Übermittlung einer Bestellung an REMEXIAN zugleich als Erklärung des Kunden dafür, dass diese Produkte für einen erlaubten Zweck verwendet werden und der Kunde über die gegebenenfalls erforderlichen Erlaubnisse verfügt. Der Kunde hat auf Anforderung der REMEXIAN entsprechende Nachweise vorzulegen.

(2) Bestellbestätigung; Annahme. REMEXIAN wird den Zugang einer abgegebenen Bestellung des Kunden unverzüglich per E-Mail bestätigen. In einer Bestellbestätigung liegt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung, es sei denn, in der Bestätigung wird zugleich die Annahme der Bestellung erklärt. REMEXIAN kann die Bestellung innerhalb von zwei Wochen durch Versand einer Auftragsbestätigung per E-Mail oder durch Auslieferung der Ware annehmen.

3. Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Lieferfrist. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. zwei Wochen ab Vertragsschluss. Angegebene Liefertermine der REMEXIAN sind grundsätzlich unverbindlich, solange sie nicht durch den REMEXIAN schriftlich als „verbindlich“ bestätigt wurden. Wurde ein verbindlicher Liefertermin vereinbart, liegt eine rechtzeitige Lieferung vor, wenn die Bestellung an dem vereinbarten Termin versendet wird. Voraussetzung für die Einhaltung etwaig vereinbarter Lieferfristen ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden, insbesondere die Beibringung von erforderlichen Unterlagen (wie Genehmigungen).

(2) Lieferverzug. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

(3) Mahnung durch den Kunden. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(4) Rechte des Kunden und unsere gesetzlichen Rechte. Die Rechte des Kunden gem. Ziffer 9 und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

4. Lieferung / Gefahrübergang / Abnahme / Annahmeverzug

(1) Lieferung. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Soweit nicht anders vereinbart, ist REMEXIAN zu Teillieferungen berechtigt. Nimmt REMEXIAN eine Teillieferung vor, so tragen wir die etwaigen hierdurch entstehenden Mehrkosten des Versands. Teillieferungen können von REMEXIAN einzeln in Rechnung gestellt werden.

REMEXIAN fügt der Lieferung der Liefergegenstände alle gesetzlich notwendigen Unterlagen bei. Hierzu zählen insbesondere die gem. § 6 Abs. 2 AM-HandelsV notwendig beizufügenden Unterlagen und Angaben.

(2) GefahrübergangAbnahme. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Dem Kunden steht es frei, eine Transportversicherung abzuschließen. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Kunde innerhalb von sieben Tagen geltend zu machen. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

REMEXIAN trägt während des Transports von Arzneimitteln bis zur Übergabe in den Verantwortungsbereich des Kunden dafür Sorge, dass kein Unbefugter Zugriff zu den Arzneimitteln hat und die Qualität der Arzneimittel nicht beeinträchtigt wird.

(3) Annahmeverzug. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. maximal 10 % des Lieferwerts für den Fall der endgültigen Nichtabnahme. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

5. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßiger Aussperrungen, Pandemien, Epidemien sowie nicht von ihr verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen. In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit. Die betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken. Die Vertragsparteien werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung die während dieser Zeit nicht gelieferten Produkte nachgeliefert werden sollen. Ungeachtet dessen ist jede Vertragspartei berechtigt, von den hiervon betroffenen Bestellungen zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als vier Wochen seit dem vereinbarten Lieferdatum andauert. Das Recht jeder Vertragspartei, im Falle länger andauernder höherer Gewalt den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Preise. Die Berechnung der Einkaufspreise erfolgt zu den am Bestelltag gültigen Preisen und Konditionen, wenn nichts anderes vereinbart oder angegeben ist.

(2) Nettopreise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Fälligkeit und Zahlungsfrist. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind alle Zahlungen durch Überweisung auf das in der Rechnung ausgewiesene Konto der REMEXIAN 14 Tagen nach Lieferung und Rechnungsstellung ohne Abzug zu begleichen. Der Kunde hat Zahlungen so vorzunehmen, dass diese spätestens am 14. Tag nach Rechnungsdatum bei REMEXIAN eingehen. . Nach Ablauf dieser Frist können auch alle übrigen Forderungen gegen den Kunden sofort fällig gestellt werden.

(4) Tilgungsbestimmung. Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen oder Leistungen bleiben die Verrechnungen von Geldeingängen auf die eine oder auf die andere Schuld uns überlassen, es sei denn, der Kunde hat eine eindeutige Tilgungsbestimmung getroffen.

7. Zahlungsverzug / Aufrechnung und Zurückbehaltung/ Abtretung / Kosten

(1) Zahlungsverzug. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (zB durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

(2) Verzugsschaden. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. REMEXIAN bleibt die Geltendmachung eines höheren konkreten Verzugsschadens vorbehalten. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass REMEXIAN durch den Zahlungsverzug kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

(3) Aufrechnung und Zurückbehaltung. Der Kunde kann mit anderen Ansprüchen als mit seinen vertraglichen Gegenforderungen aus dem jeweils betroffenen Rechtsgeschäft nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn dieser Anspruch von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

(4) Abtretung. Der Kunde ist nicht befugt, seine vertraglichen Rechte ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der REMEXIAN an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.

(5) Factoring. Wir behalten uns einen Verkauf oder eine Abtretung unserer Ansprüche aus unseren Vertragsbeziehungen bzw. einen Verkauf unserer Forderungen (Factoring) vor.

(6) Kosten. Der Kunde hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die REMEXIAN oder einem Dritten, an den REMEXIAN abgetreten hat, aus und im Zusammenhang mit einem erfolgreichen Inkassoverfahren gegen den Kunden außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehen.

8. Mängelrügen / Ansprüche bei Mängeln

(1) Untersuchungs- und Rügepflicht. Der Kunde hat unverzüglich zu prüfen, ob die gelieferten Liefergegenstände der vertraglich vereinbarten Menge und Beschaffenheit entsprechen. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung unter Angabe von Bestelldaten und Rechnungsnummer schriftlich anzuzeigen. Der Kunde darf die Entgegennahme der Liefergegenstände wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte ist, dass der Kunde alle nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß erfüllt.

(2) Beschaffenheit. REMEXIAN gewährleistet, dass die Liefergegenstände bei Gefahrübergang über die vereinbarte Beschaffenheit verfügen. Die Beschaffenheit der Ware ergibt sich aus einer Gesamtschau der im Angebot des Kunden in Bezug genommenen Produktbeschreibung und der Annahme durch REMEXIAN.  In Zusagen der Hersteller und/oder anderer Vorlieferanten treten wir nicht ein. Solche Zusagen begründen für uns keine eigene Verpflichtung.

Qualitätseinbußen oder Verminderungen der Wirksamkeit der Liefergegenstände der REMEXIAN hat diese dann nicht zu vertreten, wenn die Liefergegenstände vom Kunden nicht ordnungsgemäß oder über die Haltbarkeitsgrenze hinaus gelagert wurden.

(5) Verjährung. Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung der Liefergegenstände an den Kunden. Für arglistig verschwiegene Mängel, für Ansprüche aus einer Garantie sowie für Ansprüche wegen der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit gilt dies nicht.

(6) Rücknahme. Mangelfreie Produkte nimmt REMEXIAN nur zurück, wenn diese verkehrsfähig i. S. d. AMG sind, ausschließlich von REMEXIAN bezogen wurden, entsprechend BtM-Abgabebelegverfahren korrekt zurück gesendet werden und seit der Lieferung ordnungsgemäß gelagert und gehandhabt wurden. Hierzu zählt insbesondere, dass sie den Verantwortungsbereich des Kunden nicht verlassen haben und der Kunde dies bei der Rückgabe in der nach der AM-HandelsV geforderten Form bestätigt. Eine Pflicht der REMEXIAN zur Rücknahme besteht nicht. Bei der Rücknahme von Arzneimitteln hat REMEXIAN die insoweit geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die der § 7b AM-HandelsV, zu beachten.

(7) Ausschluss der Gewährleistung. Hat der Kunde Veränderungen an der Ware vorgenommen, insbesondere Plomben, insbesondere Originalitätsverschluss und Siegel geöffnet, so ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

9. Haftungsbeschränkung

(1) Ausschluss in bestimmten Fällen. REMEXIAN haftet für Schäden, soweit diese

a) vorsätzlich oder grob fahrlässig von REMEXIAN verursacht wurden, oder

b) leicht fahrlässig von REMEXIAN verursacht wurden und auf wesentliche Pflichtverletzungen zurückzuführen sind, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, oder auf die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.

Im Übrigen ist die Haftung von REMEXIAN unabhängig von deren Rechtsgrund ausgeschlossen, außer REMEXIAN haftet kraft Gesetzes zwingend, insbesondere wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person, Übernahme einer Garantie, arglistigen Verschweigens eines Mangels, nach dem Produkthaftungsgesetz oder nach dem Arzneimittelgesetz. REMEXIAN haftet insbesondere nicht für Schäden, die Folge einer unsachgemäßen Behandlung oder einer unsachgemäßen Anwendung der gelieferten Liefergegenstände sind.

Garantien durch REMEXIAN erfolgen nur in Textform und sind als solche zu bezeichnen.

(2) Begrenzung der Höhe nach. Im Falle von Absatz (1) b) sowie bei grob fahrlässigem Verschulden durch einfache Erfüllungsgehilfen von REMEXIAN (d.h. nicht Organe oder leitende Angestellte) haftet REMEXIAN nur begrenzt auf den für einen Vertrag dieser Art typischerweise vorhersehbaren Schaden.

(3) Weitere Begrenzung der Höhe nach. In den Fällen von Absatz (2) ist die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Für die Fälle des Absatz (2) wird für beide Seiten widerleglich vermutet, dass der "typischerweise vorhersehbare Schaden" für alle im Rahmen einer Bestellung anfallenden Schadensfälle höchstens der Nettovergütung von REMEXIAN entspricht, die vereinbarungsgemäß für die betroffene Bestellung vorgesehen ist.

(4) Mitarbeiter und Beauftragte von REMEXIAN. Die Haftungsbeschränkungen der Absätze (1) bis (3) gelten auch bei Ansprüchen gegen Mitarbeiter und Beauftragte von REMEXIAN sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.

(5) Sonstige Rechte. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

10. Eigentumsvorbehalt

(1) Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor.

Erfolgt der Transport in speziellen Transportboxen, Kühlboxen oder anderen Leihverpackungen der REMEXIAN, so bleiben diese Eigentum der REMEXIAN und sind bei der nächsten Lieferung der REMEXIAN zurückzugeben. Der Kunde verpflichtet sich, solche Leihverpackungen der REMEXIAN pfleglich zu behandeln. Gibt der Kunde Leihverpackungen nicht zurück oder beschädigt er diese, so hat er der REMEXIAN den Schaden zu ersetzen.

(2) Verfügungen des Kunden. Solange der Kunde bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gegenüber uns ordnungsgemäß nachzukommen, darf er widerruflich über die in unserem Eigentum bzw. Miteigentum stehenden Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und Forderungsabtretungen, auch im Wege des Forderungsverkaufs, darf der Kunde nur mit unserer vorherigen schriftlich erklärten Zustimmung vornehmen. Die Befugnis der REMEXIAN, die Forderung selbst einzuziehen, wird hierdurch nicht berührt. REMEXIAN verpflichtet sich, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, gegenüber dem Drittschuldner die Forderungsabtretung nicht anzuzeigen und die Forderungen nicht einzuziehen.

Die Liefergegenstände der REMEXIAN dürfen nur in der unveränderten Originalpackung angeboten, verkauft oder abgegeben werden.

(3) Weitere Sicherheiten. Alle Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren, einschließlich Wechsel und Schecks, tritt der Kunde zur Sicherung unserer Zahlungsansprüche aus Lieferungen bereits mit Abschluss des jeweiligen Vertrages an uns ab. Die Abtretung betrifft insbesondere alle aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware resultierenden Forderungen des Kunden gegen Kranken- und Ersatzkassen sowie die an deren Stelle tretenden Forderungen gegen Rechenzentren i.S.d. § 300 Abs. 2 SGB V aus von diesen mit den Kranken- und Ersatzkassen verrechneten Rezepten. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Veräußerung von Liefergegenständen, an denen wir Miteigentum haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht. Von der Abtretung ausgeschlossen ist die Pflicht zur Auskunft und Urkundenauslieferung hinsichtlich vertraulicher Patientendaten (§ 203 StGB). Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten insbesondere gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.

(4) Ausländische Rechtsordnungen. Falls der Eigentumsvorbehalt nach den im Land des Kunden geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht oder nur begrenzt zulässig ist, beschränken sich unsere vorbezeichneten Rechte auf den gesetzlich zulässigen Umfang.

(5) Freigabe. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware die zu sichernde Forderung um mehr als 10 %, wird REMEXIAN nach seiner Wahl darüber hinausgehende Sicherheiten auf Anforderung freigeben. Als Wert gilt bei Vorbehaltswaren der zur Zeit der Freigabe gültige Großhandels-Einkaufspreis, bei Forderungen der Nominalbetrag.

11. Schlussbestimmungen

(1) Anwendbares Recht. Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und uns findet das materielle deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.

(2) Erfüllungsort. Der Erfüllungsort ist am Sitz von REMEXIAN.

(3) Gerichtsstand. Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten der Parteien aus oder anlässlich der Geschäftsbeziehung Potsdam. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist. Unberührt bleiben der gesetzliche Gerichtsstand für das Mahnverfahren sowie andere gesetzliche Gerichtsstände, von denen nicht durch Parteivereinbarung abgewichen werden kann. REMEXIAN bleibt daneben berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(4) Teilunwirksamkeit. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht. Statt der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung, verpflichten sich die Parteien bereits jetzt, eine Regelung zu finden, die dem ursprünglich angestrebten Zweck unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Vertragslücke.

(5) Änderungen. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses selbst.

(6) Individualvereinbarungen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(7) Rechtserhebliche Erklärungen. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugebenGesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

Stand: Juli 2024